Lieferverzug: Das BGB beim geplatzten Liefertermin

Ihre Ansprüche und Rechte beim Lieferverzug im Einkauf Ihre gesetzlichen Ansprüche bei einem geplatzten Liefertermin ergeben sich aus dem § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hier heißt es: § 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 1. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 2. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 3. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) ... (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Wichtig: Der § 286 „Verzug des Schuldners“ ist ein Unterfall des § 280 Absatz 1 „Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“. Dort heißt es: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

 

Lieferverzug: 5 Vorbedingungen für den Verzug

Ihr Lieferant gerät in Verzug, wenn 1.    ein gültiger Vertrag geschlossen wurde, 2.    die Lieferung fällig war, 3.    der Lieferant bei Fälligkeit nicht geliefert hat, 4.    der Lieferant von Ihnen gemahnt wurde, wenn dies erforderlich war und 5.    der Lieferant den Grund für den Lieferverzug zu vertreten hat.

 

Lieferverzug: Beispiele

1. Der Lieferant hat Ihnen mit seiner Auftragsbestätigung den 22. März 2023 als Liefertermin bestätigt. Die Lieferung ist also an diesem Tag fällig – liefert er nicht, gerät er automatisch am Folgetag in Verzug.

2. Es wurden „2 Arbeitstage nach Abruf“ als Liefertermin vereinbart. In diesem Beispiel ist der Liefertermin nicht ohne weiteres – wie im ersten Beispiel - kalendermäßig bestimmbar. Es handelt sich hierbei um eine berechenbare Frist, die erst dann mit Hilfe des Kalenders ermittelt werden kann, wenn ein bestimmtes Ereignis vorausgegangen ist (§ 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB). Sie rufen am 25. März 2023 eine bestimmte Menge bei Ihrem Lieferanten ab. Dieser Abruf ist nun das im § 286 erwähnte bzw. vereinbarte Ereignis. Die Lieferung ist damit fällig am 27. März 2023. Liefert Ihr Lieferant nicht an diesem Tag, gerät er automatisch in Verzug. Sie müssen ihn nicht mahnen. 

 

Lieferverzug: Das hat Ihr Lieferant zu vertreten

Im § 276 „Verantwortlichkeit des Schuldners“ heißt es dazu: § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners  (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Wichtig: Die Juristen sprechen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit vom „groben Verschulden“. Dieser Begriff kommt im § 276 zwar nicht vor, wurde in der Rechtspraxis aber schon vor der Schuldrechtsreform verwendet (Verschuldensprinzip im Zivilrecht). Als Faustregel gilt: Alle Ereignisse, die nicht höhere Gewalt sind, hat der Lieferant zu vertreten. Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, unvermeidbares, von außen kommendes und außergewöhnliches Ereignis. Beispiel: Überschwemmung, Erdbeben, Blitzeis, Feuer, ...Die Beweislast liegt hier immer beim Lieferanten.

Wichtig: Das geringste eigene Verschulden des Lieferanten schließt höhere Gewalt aus. Mehr zum Thema „Höhere Gewalt“ erfahren Sie in unserem Praxisseminar (siehe unten).

 

Lieferverzug: Ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten

1. Handlungs-Variante: Gerät Ihr Lieferant in Verzug, bleibt Ihr Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Lieferung selbstverständlich bestehen. Dies bedeutet, Sie warten so lange, bis Ihr Lieferant liefert. Ist Ihnen durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden, können Sie diesen Ihrem Lieferanten gegenüber in vollem Umfang geltend machen. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 280 in Verbindung mit dem § 286 BGB. Unter den Verzögerungsschaden fallen alle Schäden, die unmittelbar durch das Ausbleiben der pünktlichen Lieferung entstanden sind. Beispiele: Entgangener Gewinn oder die Vertragsstrafe, die Sie an einen Kunden zahlen müssen, weil der Lieferant nicht geliefert hat.

2. Handlungs-Variante: Wenn Sie nicht warten möchten, bis Ihr Lieferant liefert, dann sind Sie verpflichtet, Ihrem Lieferanten eine angemessene Frist zur Leistung (Lieferung) zu setzen. Dies ist in § 323 „Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung“ geregelt. Erst wenn diese Nachfrist erfolglos abgelaufen ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten, einen Deckungskauf tätigen und, falls dadurch Mehrkosten entstanden sind, den genannten Differenzschaden Ihrem Lieferanten in Rechnung stellen. Dies regelt der § 281 „Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung“.

Wichtig: Wenn Sie Ihrem Lieferanten die Nachfrist setzen, muss diese nicht mehr – wie im alten Recht – mit einer Ablehnungsandrohung versehen sein. Beispieltext für die Nachfristsetzung: „Laut Ihrer Auftragsbestätigung vom ... sollte unsere Bestellung ... am 22. März 2023 geliefert werden. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist zur Nachlieferung bis zum 27. März 2023. Mit freundlichen Grüßen.“

 

Lieferverzug: Die angemessene Frist zur Nachlieferung

Immer wieder kommt es zwischen Einkauf und Lieferanten zum Streit darüber, was eine angemessene Nachfrist ist. Im Streitfall würde immer ein Richter entscheiden, welche Frist angemessen ist und welche nicht. Im Gesetz wurde deswegen mit dem Begriff „angemessen“ gearbeitet, damit die Richter jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden können. All diese Nachteile umgehen Sie, wenn Sie mit Ihren wichtigen Lieferanten individualvertraglich für alle zukünftigen Bestellungen festlegen, was eine angemessene Nachfrist ist. Vertragsklausel: „Für alle Lieferungen wird im Falle des Verzuges eine Frist zur Nachlieferung von 2 Arbeitstagen vereinbart.“

Wichtig: Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, können Sie sofort Schadensersatz statt der Leistung vom Lieferanten verlangen. Sie müssen nach Fristablauf nicht einen Tag länger warten.

 

Lieferverzug: Die Berechnung des Verzugsschadens

Sie müssen die durch einen geplatzten Liefertermin entstandenen Verzugskosten zusammenrechnen und natürlich auch belegen können. Angenommen, Sie müssen einem Kunden aufgrund der Nichtlieferung Ihres Lieferanten eine Vertragsstrafe von 10.000 € bezahlen. Sie haben die 1. Handlungs-Variante gewählt – auf die Lieferung warten – weil sie zurzeit keine Alternative für diesen Lieferanten haben. Den Verzugsschaden von 10.000 € können Sie jetzt gegen die Kaufpreisforderung Ihres Lieferanten aufrechnen. Im Gesetz heißt es dazu im § 387 „Voraussetzungen (der Aufrechnung)“: „Schulden 2 Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung des Verzugsschadens erfolgt durch Erklärung gegenüber Ihrem Lieferanten (§ 388 „Erklärung der Aufrechnung“). Haben Sie dagegen einen Deckungskauf getätigt, das heißt, Ihr 1. Lieferant liefert nicht mehr, müssen Sie Ihrem Lieferanten die Verzugskosten anderweitig belasten. Tipp: Machen Sie sich mit den Verzugsansprüchen des BGB ausführlich vertraut. Damit besitzen Sie eine fundierte Argumentationsgrundlage für die unvermeidlichen Verhandlungen mit den Verkäufern bei geplatzten Lieferterminen.

Autor: Jens Holtmann

Passendes Seminar zum Thema:

Praktisches Einkaufsrecht und Kaufvertragsstörungen managen – leicht gemacht

Preisanalyse im Einkauf

Wieso die 3 Klassiker der Preiserhöhungs-Abwehr nur 2. Wahl sind  kostenloses Whitepaper, 33 Seiten, Autor: Jens Holtmann Whitepaper sofort erhalten