Tipp-Nr. 12: Schweigen auf Abweichungen in der Auftragsbestätigung
Die aktuelle Frage:
"Wie ist die Rechtslage bei Schweigen auf Abweichungen in der Auftragsbestätigung? Wir diskutieren gerade mit einem Lieferanten darüber?"
Antwort:
Das Schweigen gilt sowohl unter Privatleuten als auch im geschäftlichen Bereich grundsätzlich als Ablehnung.
Ein Vertrag kommt nur durch zwei gleichlautende Willenserklärungen zustande. Weicht die auf das Angebot folgende Willenserklärung wesentlich von dem Angebot ab, stellt das eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot dar (§ 150 „Verspätete und abändernde Annahme“ Abs. 2 BGB,).
Allerdings gibt es – wie üblich in der juristischen Praxis – zahlreiche Ausnahmen vom Grundsatz. Die für Sie im Einkauf wichtigsten sind im Folgenden aufgeführt:
- Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben gilt das Schweigen nach dem Gewohnheitsrecht im Normalfall als Zustimmung.
- Schweigen bedeutet Zustimmung, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände eine Pflicht zum Widerspruch besteht, zum Beispiel das Schweigen auf eine (fehlerhafte) Rechnung im Geschäftsverkehr.
- Hat der Einkäufer ein Angebot des Verkäufers verspätet angenommen, so erwartet der Einkäufer vom Verkäufer eine ausdrückliche Ablehnung, falls der Verkäufer die Annahmeerklärung des Einkäufers nicht annehmen will.
- Laut § 362 HGB [Schweigen des Kaufmanns auf Anträge] bedeutet Schweigen in einer laufenden Geschäftsbeziehung Annahme des Antrags.
Beachten Sie: In der Regel steht der Einkauf mit weit mehr als 80 % der Geschäftspartner in einer laufenden Geschäftsbeziehung.
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