Tipp-Nr. 2: Zahlungsziel auf 90 Tage verlängern?

Die aktuelle Frage:               

"Unser Mutterkonzern verlangt, das wir bis zum 2. Quartal 2018 ein Zahlungsziel von 90 Tagen mit allen Lieferanten vereinbaren. Natürlich dürfen die Preise nicht steigen. Wie bekommen wir das hin?"

 

Antwort: 
Das ist wirklich keine gute Idee. Sowohl in juristischer Hinsicht, als auch vor dem Hintergrund einer guten (fairen) Zusammenarbeit. So eine Forderung setzen Sie auf breiter Front nur mit Macht im Rücken gegenüber Lieferanten durch. Wenn Sie dieses „Projekt“ angehen, können Sie nur mit „Kommt vom Mutterkonzern und ist jetzt Gesetz“ arbeiten. Ich garantiere, dass Sie damit aber viele Lieferanten verprellen.

Am 29.07.2014 trat in Deutschland, mit erheblicher Verspätung, das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft. Dieses Gesetz gilt auch nur für B2B-Geschäfte. Nach diesem Gesetz gilt eine 60-Tage-Frist für Geschäfte zwischen Unternehmen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen darf nur noch in Ausnahmefällen mehr als 60 Tage betragen. Beachten Sie: Wenn Sie mehr als 60 Tage bei allen Lieferanten oder der Mehrheit vereinbaren, ist es automatisch keine Ausnahme mehr.
Wenn Sie mit einem Lieferanten individualvertraglich eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen festlegen, dann ist diese Absprache nur gültig, wenn Sie beweisen können, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für Ihren Vertragspartner nicht grob nachteilig ist. (§ 271a Absatz 1 BGB). Allein am fehlenden Beweis für eine wirklich ausgehandelte Individualvereinbarung würden viele Absprachen vor Gericht scheitern. Außerdem ist jede Zahlung nach Ablauf der vereinbarten Frist sofort fällig, ohne dass der Gläubiger aktiv werden muss. Wo bisher u. U. noch Mahnungen verschickt werden, um den Schuldner in Verzug zu setzen, greift künftig das neue Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Fälligkeit tritt bei Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen sofort ein.

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Jens Holtmann Einkäufer-Akademie