Tipp-Nr. 3: Wartungsverträge kündigen
Die aktuelle Frage:
"Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Wartungsvertrag für einen Aufzug kündigen will, jedoch mit dem Lieferanten keine Laufzeit und keine Fristen für eine Kündigung vereinbart wurden?"
Antwort:
Aus juristischer Sicht, ist der Sachverhalt unklar. Zuerst würde ich das Gespräch mit dem Lieferanten suchen, um einvernehmlich eine vernünftige Lösung (für beide Seiten) zur Beendigung des Vertrages zu finden. Leichter ist es immer, wenn der Ausstieg aus einem Vertrag bereits bei Vertragsschluss klar geregelt wird. Erhöht der Vertragspartner jedoch die Preise für einen Wartungsvertrag, haben Sie bei einem langfristigen Vertrag ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt selbst dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur Preisanpassung ohne Kündigungsmöglichkeit festgeschrieben ist. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines über 10 Jahre laufenden Wartungsvertrags zu einer Telefonanlage entschieden (BGH, 17.12.2002, AZ: X ZR 220/01). Die Begründung des BGH: Eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit bei Preiserhöhungen benachteiligt den Kunden unangemessen, weil er schon die lange Bindungszeit in Kauf genommen hat. Berufen Sie sich bei Ihrer Kündigung auf dieses Urteil – ruhig auch dann, wenn Sie keinen Wartungsvertrag, sondern einen anderen langfristig laufenden Vertrag lösen wollen, weil der Anbieter seine Preise erhöht hat.
Aus juristischer Sicht, ist der Sachverhalt unklar. Zuerst würde ich das Gespräch mit dem Lieferanten suchen, um einvernehmlich eine vernünftige Lösung (für beide Seiten) zur Beendigung des Vertrages zu finden. Leichter ist es immer, wenn der Ausstieg aus einem Vertrag bereits bei Vertragsschluss klar geregelt wird. Erhöht der Vertragspartner jedoch die Preise für einen Wartungsvertrag, haben Sie bei einem langfristigen Vertrag ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt selbst dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur Preisanpassung ohne Kündigungsmöglichkeit festgeschrieben ist. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines über 10 Jahre laufenden Wartungsvertrags zu einer Telefonanlage entschieden (BGH, 17.12.2002, AZ: X ZR 220/01). Die Begründung des BGH: Eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit bei Preiserhöhungen benachteiligt den Kunden unangemessen, weil er schon die lange Bindungszeit in Kauf genommen hat. Berufen Sie sich bei Ihrer Kündigung auf dieses Urteil – ruhig auch dann, wenn Sie keinen Wartungsvertrag, sondern einen anderen langfristig laufenden Vertrag lösen wollen, weil der Anbieter seine Preise erhöht hat.
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Ich freue mich, Sie als Gast willkommen zu heißen. Es lohnt sich. Für Sie persönlich und Ihr Unternehmen. Garantiert! Herzlichst IhrJens Holtmann Einkäufer-Akademie