Tipp-Nr. 5: Unterlieferung

Die aktuelle Frage:               

"Wie ist es juristisch zu beurteilen, wenn ein Lieferant anstatt der bestellten 20 Stück (Lieferzeit 10 Wochen) nur 16 liefert?"

 

Antwort: 

Die Unterlieferung und auch die Falschlieferung (Aliudlieferung) sind ja seit dem 01.01.2000 endlich als klarer Sachmangel definiert und zwar schwarz auf weiß im § 434 BGB Absatz 3. Dort heißt es zweifelsfrei: „Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“ Laut § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln) und § 439 (Nacherfüllung) BGB muss dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Die Kosten dieser Nacherfüllung trägt der Lieferant (§ 439 Abs. 2 BGB). Dort steht: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ Gemäß § 440 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz) hat der Lieferant in der Regel 2 Nacherfüllungsversuche.

Der abweichende Preis in der AB wird in einer laufenden Geschäftsbeziehung sehr häufig durch das Schweigen (das Nichtreagieren) akzeptiert. Wahrscheinlich ist das bei diesem Lieferanten in der Vergangenheit bereits öfter so geschehen.

Die Sachmängelhaftung bleibt davon unberührt. Es ist ja ein gültiger Vertrag zustandegekommen.

Die Unterlieferung und auch die Falschlieferung sind ja seit dem 01.01.2000 endlich als klarer Sachmangel definiert und zwar schwarz auf weiß im § 434 BGB Absatz 3.

Laut § 437 und 439 BGB muss dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Kosten dieser Nacherfüllung trägt der Lieferant (§ 439 Abs. 2 BGB).

Gemäß § 440 hat der Lieferant in der Regel 2 Nacherfüllungsversuche.

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