Tipp-Nr. 7: Wareneingangsprüfung beim Streckengeschäft
Die aktuelle Frage:
"Muss aus rechtlicher Sicht eine Wareneingangsprüfung beim Direktversand vom Werk an unseren Kunden (Streckengeschäft) durchgeführt werden? Wenn ja, wie soll man diese durchführen?"
Antwort:
Der tiefgreifende § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) gilt selbstverständlich auch für Streckengeschäfte. Entweder Sie lassen die Wareneingangsprüfung von einem externen Dienstleister durchführen oder Sie machen das Vorort selbst.
Natürlich kann auch Ihr Kunde diese Prüfung kommissarisch für Sie durchführen. Sprechen Sie unbedingt mit dem Kunden darüber. So beweisen Sie dem Kunden, dass Ihre Firma mitdenkt und nichts unter den Teppich kehren will oder kritische Dinge unausgesprochen lässt. So mancher wird allerdings trotzdem antworten, dass dies nicht seine Sache ist und falls es zur Reklamation kommt einen Wirbel veranstalten.
Das Unterlassen der Wareneingangsprüfung ist ein Risiko. Wie groß dieses Risiko ist hängt vom Lieferanten, vom Produkt, von der Verwendung, von den Kunden etc. ab. Ob Sie dieses Risiko eingehen wollen, muss Ihre Firma entscheiden. Machen Sie auf jeden Fall Ihre Einkaufsleitung darauf aufmerksam. Diese muss dann entscheiden, wie das Unternehmen mit diesem rechtlichen Risiko umgehen will.
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