Tipp-Nr. 8: Zerstörte Werkzeuge

Die aktuelle Frage: 

"Bei einem langjährigen Lieferanten wurde durch einen Brand ein Produktionswerkzeug zerstört, dass sich in unserem Eigentum befand. Allerdings gibt es für diese Werkzeugüberlassung keinen besonderen Vertag, der den Ersatz bei Verlust durch Brand regelt. Was können wir tun?"

Antwort:

Es gibt einfach Situationen im Betriebsalltag, die wir mit „Bordmitteln“ nicht mehr vernünftig lösen können. Die Zerstörung der eigenen Werkzeuge durch einen Brand beim Lieferanten, ist so ein Fall.
Besonders dann, wenn bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer Zerstörung des Werkzeuges nicht bedacht wurde. Eine typische Klausel in AGBs/oder in Verträgen speziell für Werkzeuge lautet: „Der Lieferant trägt die Kosten für den Ersatz eines Werkzeuges/einer Maschine, der/die in Verlust geraten oder durch Umstände unbrauchbar geworden ist, die der Lieferant zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge/Maschinen zum Wiederbeschaffungswert gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Leitungswasser und Flugzeugabsturz nach den im Land der Aufstellung der Werkzeuge/Maschinen üblichen Bedingungen zu versichern und den Versicherungsschutz während der gesamten Zeit der Überlassung aufrecht zu halten.“
Ein hundertprozentiger Schutz ist dies auch nicht. Was heißt „übliche Bedingungen“ genau? 
Für Ihren Fall ist die Frage, ob der Lieferant eine Versicherung  für solche Ereignisse besitzt, die Ihr Werkzeug ersetzt. Um das herauszufinden, fragen Sie nach. Hat er keine, kann Ihre Geschäftsleitung einen versierten Rechtsanwalt beauftragen, wenn der Wert des Werkzeuges diesen Aufwand rechtfertigt.

Autor: Jens Holtmann