Die aktuelle Frage: 

"Wir sind ein kleiner Einkauf mit 4 Personen. Brauchen wir unbedingt „Allgemeine Einkaufsbedingungen?"

Antwort:

Ja, auf jeden Fall. Mit Ihren „Einkaufsbedingungen“ neutralisieren Sie praktisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen Ihrer Lieferanten. Dazu müssen in den „Einkaufsbedingungen“ eine „Abwehrklausel“ (auch Kollisionsklausel genannt) enthalten sein. Bestellen Sie ohne Hinweis auf Ihre „Einkaufsbedingungen“ bei einem Lieferanten und bestätigt dieser in seiner Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) mit Hinweis auf seine „Verkaufsbedingungen“ Ihren Auftrag, dann werden seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vorausgesetzt es handelt sich um eine laufende Geschäftsbeziehung (ist die Normalität) – Bestandteil des Vertrages. Die so entstandene Situation bringt aus juristischer Sicht fast nie Vorteile für den Einkäufer.

Wichtig: Damit Ihre Einkaufsbedingungen „im Spiel sind“, darf in keiner Bestellung der Einbeziehungshinweis fehlen. Beispiel: „Wir bestellen auf der Basis unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen wie folgt: …“ Fehlt dieser Einbeziehungshinweis am Anfang Ihres Bestelltextes, wehren Ihre Einkaufsbedingungen die gegnerischen Verkaufsbedingungen nicht ab. Das wäre im Fall von Kaufvertragsstörungen ein großer Nachteil für den Einkauf.

Tipp: Mehr Informationen zum erfolgreichen Einsatz von „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ und anderen wichtigen Rechtsfragen im Einkaufsalltag erhalten Sie in dem Praxisseminar „Praktisches Einkaufsrecht und Kaufvertragsstörungen managen - leicht gemacht“.

 

Autor: Jens Holtmann