Tipp-Nr. 1: Skontoabzug bei Metallzuschlägen

Die aktuelle Frage:               

"Ist es rechtlich in Ordnung, wenn die Metallzuschläge immer rein netto zu bezahlen sind und somit nicht skontierfähig sind? Wo ist das genau geregelt?"

 

Antwort: 
Diese Aussage (von Stahllieferanten) hat überhaupt keine rechtliche Grundlage. Manche Verkäufer behaupten gerne etwas, um sich so schnell und einfach viele Kunden (Einkäufer) vom Hals zu halten. Die Einführung der Metallzuschläge war aus Lieferantensicht eine tolle Sache, um an der Preisschraube zu drehen.
Der Skontoabzug und auch die Skontohöhe ist nirgendwo im Gesetz geregelt – auch nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder im Handelsgesetzbuch (HGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH NJW 1998, 1302) dürfen Sie Skonto nur dann abziehen, wenn Sie dafür eine klare und eindeutige Skontovereinbarung getroffen haben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie mit Lieferanten für sämtliche Produkte und Dienstleistungen auch einen Skontoabzug vereinbaren können. Verhandeln Sie mit Ihrem Metalllieferanten den Skontoabzug auch auf die Metallzuschläge. Stellen Sie sich aber auf heftigen Gegenwind ein.
Der Zahlungspflichtige ist nur dann zum Skontoabzug befugt, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Zahlungsempfängers in vollem Umfang bezahlt. Zur Berechnung der Skontofrist kommt es immer auf den Zugang der Rechnung beim einkaufenden Unternehmen an.

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