Sachmangel beim Werkvertrag: Wenn ein Lohnfertiger, Veredler oder Beschichter Ausschuss produziert

Ihre Rechte und Pflichten im Einkauf sowie die klare Abgrenzung der Mängelhaftung zwischen Kauf- und Werkvertrag

Die Frage, ob bei einem Vertragsschluss mit einem Lieferanten ein Kauf- oder ein Werkvertrag geschlossen wurde, beschäftigt viele in der täglichen Einkaufspraxis. So erreichte uns kürzlich folgender „Hilferuf“ eines Einkaufsleiters aus Süddeutschland: „Wie ist die Rechtslage für Beschichter oder Lohnfertiger, welche Ausschuss mit beigestellten Materialien produziert haben? Sind diese Firmen verpflichtet, den vollen Schaden zu ersetzen (Material, Fräszeit, Polierarbeit und Versand), oder müssen Sie nur die Beschichtung übernehmen?“ Da es sich bei dieser Frage um keinen Einzelfall handelt, wollen wir hier ein bisschen Licht ins Dunkle bringen.

 

Sachmangel beim Werkvertrag: Abgrenzung zum Kaufvertrag

Der wesentliche Unterschied zwischen Kauf- und Werkvertrag ist der, dass der Werkunternehmer sich gegenüber dem Auftraggeber (Einkäufer) verpflichtet, durch das Herstellen oder Verändern einer Sache, einen bestimmten Erfolg herbei zu führen. Dieser Erfolg kann sowohl durch eine Arbeitsleistung als auch durch eine Dienstleistung erbracht werden. Wichtig: Geschäfte, in denen sich der Lieferant zur Herstellung eines Werkes aus einem ihm vom Kunden (Einkäufer) beigestellten Teil oder Material verpflichtet hat, waren auch vor der Schuldrechtsreform schon Werkverträge. Die folgenden Geschäfte fallen unter das Werksvertragsrecht:

  • Der Neubau von Häusern oder anderen Bauwerken.
  • Umbau, Modernisierung, Instandsetzung und -haltung von Bauwerken.
  • Reparaturleistungen.
  • Planungsleistungen, Gutachten und andere nicht körperliche Werke.
  • Wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen.
  • Aufträge mit beigestellten Materialen.
  • Veredeln, Beschichten oder sonstige Bearbeitung von beigestellten Produkten.

Wichtig: Die Definitionen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind leider jedoch nicht eindeutig. So werden die Gerichte bei Streit über die Mängelansprüche aus Software-Verträgen klären müssen, ob sie unter das Kauf- oder Werkvertragsrecht fallen. Bei einer Standard-Software aus dem Regal ist dies nicht schwierig, da es sich um einen Kaufvertrag handelt. Anders sieht die Lage aus, wenn eine komplexe Software individuell erstellt wurde. Hier ist eher von einem Werkvertrag auszugehen. Reparaturen, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen nach einem Kauf stehen, werden nach den Regeln des Kaufrechts abgewickelt. Beispiel: 7 Wochen nach dem Kauf des neuen Gabelstaplers tauchen Mängel auf. Sie fordern den Lieferanten zur Nacherfüllung auf, der daraufhin den Gabelstapler reparieren lässt. Rechtsgrundlage dafür ist der § 434 ff. BGB.

 

Sachmangel beim Werkvertrag: Sonderanfertigungen fallen unter das Kaufvertragsrecht

Sämtliche Geschäfte, bei denen bewegliche Sachen produziert werden, unterliegen bei der Mängelhaftung den Kaufrechtsregeln. Rechtsgrundlage dafür ist der § 651 BGB „Anwendung des Kaufrechts“. Wichtig: Es ist dabei unerheblich, ob es sich dabei um marktübliche (vertretbare) oder individuell für den Auftraggeber (nicht vertretbare) hergestellte Teile handelt. Praxisbeispiel: Ein Verpackungsautomat wird bestellt und der Maschinenbauer erhält spezielle Vorgaben von seinem Kunden in Form von Zeichnungen, Spezifikationen und Leistungsvorgaben. Die für die Produktion erforderlichen Materialien, Teile und Komponenten beschafft der Maschinenbauer selber. Im Falle einer Reklamation nach Auslieferung der Maschine richten sich die Rechte des Einkäufers nach dem Kaufrecht, sofern die Vertragsparteien vorher keine abweichenden Mängelansprüche individuell vereinbart haben.

 

Damit Sie Ihre Mängelhaftungsansprüche bei einem Werkvertrag durchsetzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Es muss ein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sein. 2. Der beanstandete Mangel muss bei der Abnahme des Werkes vorgelegen haben, ohne dass dieser dem Auftraggeber (Einkäufer) bekannt war oder von ihm hätte erkannt werden können. Wichtig: Ist Ihnen der Mangel schon vor der Abnahme bekannt, müssen Sie sich, falls Sie ihn trotzdem abnehmen wollen, die Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehalten. 3. Es muss sich um einen wesentlichen (gravierenden) Mangel handeln.

 

Sachmangel beim Werkvertrag: Die Abnahme des Werkes

Rechtsgrundlage ist hier der § 640 BGB „Abnahme“: (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Bei der Abnahme eines Werkes prallen 2 verschiedene Interessenlagen aufeinander: 1.    Der Werkunternehmer möchte die komplette Auftragssumme für seine Arbeit vom Einkäufer erhalten. 2.    Der Einkäufer möchte den Werkunternehmer erst dann bezahlen, wenn sicher ist, dass dieser seine Leistung vollständig und fehlerfrei erbracht hat.

Wichtig: Sie können die Abnahme eines Werkes nicht verweigern, wenn der Mangel unwesentlich ist. Wenn der Werkunternehmer davon überzeugt ist, dass er die zu erbringende Werkleistung erfüllt hat, dann müssen Sie diesem Wunsch der Abnahme nachkommen.

Der Werkunternehmer kann Ihnen für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, so gilt dies nach § 640 Absatz 1 BGB als Abnahme. In der Praxis ist die Frage, ob ein Mangel eines Werkes nun wesentlich oder unwesentlich ist, eine der häufigsten Streitfragen. Der Lieferant hat nun die Möglichkeit, einen Gutachter einzuschalten. Geregelt ist dies in dem mächtigen § 641a BGB „Fertigstellungsbescheinigung“. Den Paragraphentext können Sie unter dejure.org kostenlos nachschlagen. Kommt im Rahmen des Verfahrens der Gutachter zu dem Schluss, dass die vertraglichen Vorgaben erfüllt wurden, oder, falls diese nicht genau definiert worden sind, die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden, dann ersetzt seine Fertigstellungsbescheinigung die Abnahme durch den Besteller.

Wichtig: Eine genaue technische Spezifikation ist unverzichtbar, ebenso das oder die Testverfahren sowie die Dauer des Abnahmetests.

 

Sachmangel beim Werkvertrag: Das Haftungssystem bei Werkmängeln

Es gibt 7 Anspruchskategorien für den Besteller (Einkäufer) im Falle eines vorliegenden Werkmangels:

1. Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB): Verlangt der Besteller die Nacherfüllung, so kann der Werkunternehmer selbst entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein komplett neues Werk erstellt.

2. Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB): Verweigert der Werkunternehmer das Nacherfüllungsverlangen des Bestellers, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Werkunternehmer verlangen.

3. Kostenvorschussanspruch bei Selbstvornahme (§ 637 Absatz 3 BGB): Der Besteller kann vom Werkunternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

4. Rücktritt vom Vertrag (§§ 634 Nr. 2, 636, 323, 326 Absatz 1 Satz 3 BGB): Ist die angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ihr Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Ein toller Punkt, um sich mit Lieferanten zu streiten. Ein Mangel ist dann unerheblich, wenn sein Vorhandensein die Verwendbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigt. Auch diese Definition stellt natürlich niemanden so richtig zufrieden. Deswegen klären Gutachter im Streitfall diese Frage.

5. Minderung der Vergütung (§§ 634 Nr. 2, 638 BGB): In der Praxis ist es meist sinnvoller, den Rechnungsbetrag zu kürzen, anstatt vom Vertrag zurück zu treten. Selbstverständlich muss mit dem Werkunternehmer eine Einigung über die Höhe der Minderung erzielt werden. Im § 638 heißt es lediglich „die Minderung ist, so weit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln“.

6. Schadensersatz (§§ 634 Nr. 3, 636, 280, 281, 283, 311a BGB): Sie können grundsätzlich sowohl den Mangelschaden als auch alle weiteren Mangelfolgeschäden gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen. Auch hier gilt die Vorbedingung, dass die angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen ist.

7. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 634 Nr. 3, 284 BGB): Hier heißt es: „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistungen kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.“

 

Sachmangel beim Werkvertrag: Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche

Nach § 634a Absatz 1 BGB gibt es 3 Verjährungsgruppen bei Werkmängeln: 1. 5 Jahre ab Abnahme: Bau-, Planungs- und Überwachungsleistungen an Bauwerken. 2. 2 Jahre ab Abnahme: Herstellung, Wartung und Veränderung von Sachen und deren Planung/Überwachung, 3. 3-jährige (regelmäßige) Verjährung: Alle sonstigen Arbeiten Antwort zum Einstiegsfall: Der süddeutsche Einkaufsleiter muss dem Werkunternehmer grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Ist die Nacherfüllung nur dadurch möglich, dass neue Teile produziert, beschichtet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden, so trägt der Lieferant sämtliche dieser Kosten.

Autor: Jens Holtmann

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