Tipp-Nr. 10: Das Zahlungsverzug-Gesetz

Die aktuelle Frage: 

"Es gibt Streit mit einem Lieferanten über die Zahlungsfrist. Er behauptet, dass die gesetzliche Regelung nur 60 Tage erlaubt. Stimmt das?"

Antwort:

Ja, Ihr Lieferant bezieht sich auf das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“, das am 29.07.2014 mit erheblicher Verspätung in Kraft trat. Es gilt im Wesentlichen für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Die Auswirkungen des neuen Gesetz auf die B2B-Geschäftspraxis ist erheblich. Das Gesetz gilt nicht für B2C-Geschäfte.

Die wichtigsten Regeln für den Einkauf

1. Die 60-Tage-Frist für Geschäfte zwischen Unternehmen.

Die Zahlungsfrist für Rechnungen darf nur noch in Ausnahmefällen mehr als 60 Tage betragen. Wichtig: Damit dürften die meisten bestehenden Zahlungsvereinbarungen, die über 60 Tage hinausgehen, rechtswidrig sein.

Wichtig: Wenn Sie mit einem Lieferanten individualvertraglich eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen festlegen, dann ist diese Absprache nur gültig, wenn Sie beweisen können, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für Ihren Vertragspartner nicht grob unbillig ist. (§ 271a Absatz 1 BGB).

2. Die 30-Tage-Frist für Geschäfte zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Hier ist es noch strenger geworden. Hier ist die Zahlungsfrist von 60 Tagen die absolute Höchstgrenze. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und es hierfür eine besondere sachliche Rechtfertigung gibt. Die Frist beginnt zu laufen mit Empfang der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder einem späteren, vom Lieferanten / Auftragnehmer benannten Zeitpunkt.

3. Der gesetzliche Verzugszins wird um einen Prozentpunkt angehoben – von bisher 8 auf nun 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

4. Zusätzlich die Schadenspauschale in Höhe von 40 € im Falle des Zahlungsverzuges.

Dieser Anspruch besteht auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen. Eine Absprache zwischen Lieferant und Einkauf, die den Anspruch auf Verzugszinsen und/oder die Pauschale ausschließt, ist unwirksam! Beschränkungsversuche per Allgemeine Geschäftsbedingungen Vereinbarungen zu Zahlungsfristen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt der Gesetzgeber noch strenger: Eine AGB-Klausel ist danach im Zweifel unangemessen und deshalb unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen vorsieht! (§ 308 Nr.1a BGB)

Autor: Jens Holtmann