Die aktuelle Frage:
"Was müssen wir bei der Verwendung von ChatGPT im Einkauf durch Arbeitnehmer beachten?"
Antwort:
Die 5 wichtigsten Punkte dazu im Überblick:
1. Datenschutz (DSGVO) :
- Verarbeitung personenbezogener Daten: Wenn ChatGPT genutzt wird, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, muss sichergestellt werden, dass dies in Übereinstimmung mit der DSGVO geschieht. Daten dürfen nur auf Grundlage einer rechtlichen Erlaubnis verarbeitet werden (z. B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse).
- Anonymisierung: Wenn personenbezogene Daten verwendet werden, sollte darauf geachtet werden, diese zu anonymisieren, um Risiken zu minimieren.
- Auftragsverarbeitung: Wenn die Daten an den Betreiber von ChatGPT (OpenAI) weitergegeben werden, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) muss möglicherweise abgeschlossen werden, der regelt, wie die Daten verarbeitet und geschützt werden.
2. Betriebsgeheimnisse
- Geheimhaltungspflichten: Arbeitnehmer dürfen keine vertraulichen Unternehmensdaten, Betriebsgeheimnisse oder geschützte Informationen über ChatGPT oder ähnliche KI-Systeme teilen, da dies ein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) darstellen kann.
- Verwendung von Informationen: Unternehmen müssen klar definieren, welche Art von Informationen durch KI-Systeme verarbeitet werden dürfen, um die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
3. Haftung
- Fehlerhaft erzeugte Inhalte: Wenn ein Arbeitnehmer durch die Nutzung von ChatGPT Fehler macht (z. B. falsche Informationen weitergibt), kann die Haftung im Raum stehen. Das Unternehmen sollte Regeln aufstellen, in welchen Bereichen ChatGPT verwendet werden darf und wo menschliche Kontrolle notwendig ist.
- Verantwortung für Inhalte: Die Inhalte, die von KI-Systemen generiert werden, müssen immer überprüft werden, da ChatGPT keine Garantie für die Richtigkeit oder Aktualität der Informationen bietet. Die Verantwortung liegt weiterhin beim Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber.
4. Urheberrecht
- Urheberrechtlich geschützte Inhalte: ChatGPT kann Inhalte erstellen, die möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht immer klar, ob und in welchem Umfang die durch die KI erzeugten Texte oder Ergebnisse urheberrechtlich geschützt sind oder Schutz genießen könnten. Arbeitnehmer sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob die Nutzung dieser Inhalte im rechtlichen Rahmen erfolgt.
5. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
- Betriebsvereinbarungen: Viele Unternehmen regeln den Einsatz von Software, inklusive KI-Systemen wie ChatGPT, durch interne Betriebsvereinbarungen. Arbeitnehmer müssen sich an diese Vereinbarungen halten.
- Einwilligung durch den Betriebsrat: Wenn ChatGPT auf eine Weise genutzt wird, die das Arbeitsverhalten oder die Leistung von Mitarbeitern überwacht, kann eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bestehen.
Fazit: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende ihre Arbeit von ChatGPT erledigen lassen. Denn eine KI ist nach heutiger Ansicht kein Dritter, sondern lediglich ein Arbeitsmittel. Folglich steht die Unübertragbarkeit des Dienstes (§ 613 BGB) einer Anwendung nicht im Wege. Jedoch empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, ihre Chefs vor der Verwendung der KI zu informieren. Eine Auskunftspflicht besteht zumindest dann, wenn die Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erbracht werden.
Autor: Jens Holtmann
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