Tipp-Nr. 8: Übernahme der Ein- und Ausbaukosten bei Sachmängeln

Die aktuelle Frage:               

Ein Lieferant weigert sich, die Kosten für den Aus- und Einbau eines mangelhaften Bauteils zu übernehmen. Wie ist die aktuelle Rechtslage dazu?

Antwort

Bereits zum 01.01.2018 wurde das Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert. Die beiden wichtigsten Neuerungen betreffen den Umfang der Nacherfüllungspflichten im Sinne des § 439 BGB „Nacherfüllung“ und zum anderen den Rückgriffsanspruch des Verkäufers innerhalb der Lieferkette gemäß § 445a BGB „Rückgriff des Verkäufers“.

 

Der neue Absatz 3 im § 439 Nacherfüllung (BGB)

Seit Anfang 2018 muss der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung alle Aus- und Einbaukosten bezahlen, wenn ein verbautes mangelhaftes Bauteil entfernt werden muss. Der Verkäufer trägt auch die Kosten für den Einbau des reparierten oder neuen Bauteils. Diese Ersatzpflicht des Lieferanten – und auch das ist neu – besteht nun verschuldensunabhängig.

Wichtig: Das gilt jetzt auch im B2B-Bereich (Geschäfte zwischen Kaufleuten, Handelskauf). Vor 2018 war das noch anders und galt nur bei schuldhaftem Handeln des Verkäufers.

 

§ 445a BGB „Rückgriff des Verkäufers“

Nach dem neuen § 445a Abs. 1, 2 BGB hat der Lieferant des Verkäufers jetzt dem Verkäufer verschuldensunabhängig diejenigen Aufwendungen (z. B. Ein- und Ausbau der mangelhaften Kaufsache) zu ersetzen, die der Verkäufer gegenüber seinem Käufer zu tragen hat. Voraussetzung dafür ist, das der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vom Lieferanten an den Verkäufer vorhanden war. Nach alter Rechtslage galt das verschuldensunabhängige Rückgriffsrecht nur für den Verbrauchsgüterkauf (B2C).

Wichtig: Seit 2018 gilt das verschuldensunabhängige Rückgriffsrecht auch bei B2B-Kaufverträgen.

 

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