Tipp-Nr. 12: Leistungsort bei Direktlieferungen

Die aktuelle Frage:               

"Wo befindet sich der Erfüllungsort, wenn wir bei einem Lieferanten - zur Direktlieferung an einen Kunden - bestellen?"

Antwort

Sowohl der Erfüllungsort (die Juristen sprechen meistens vom „Leistungsort“), als auch der Gerichtsstand kann mit dem Lieferanten individuell festgelegt werden. Beide sind jedoch nicht voneinander abhängig. So wird der Gerichtsstand in der Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 12 ff. „Allgemeiner Gerichtsstand“ und der Erfüllungsort im BGB geregelt. Der Gerichtsstand ändert sich damit nicht automatisch mit der Veränderung des Erfüllungsortes.   Ist nichts speziell mit dem Lieferanten vereinbart, gilt immer die gesetzliche Regelung. Für den Erfüllungsort ist dies immer der Firmensitz des Lieferanten. Im § 269 BGB „Leistungsort“ heißt es:   (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.   (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.   (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.   Sie können vertraglich mit jedem Lieferanten vereinbaren, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand identisch sind. Klausel-Vorschlag für Ihren Rahmenvertrag: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist (Sitz Ihrer Firma)“.   Tipp: Das gesamte BGB und andere Gesetze können Sie im Volltext kostenlos unter www.dejure.org einsehen.

Autor: Jens Holtmann