Die aktuelle Frage: 

"Was ist zu beachten, wenn ein Lieferant insolvent ist?"

Antwort:

Geht ein Lieferant in die Regelinsolvenz ist schnelles, überlegtes und rechtlich abgesichertes Handeln gefragt. Ziel ist es, die eigenen Liefer- und Produktionskette zu schützen und finanzielle Schäden zu begrenzen.

7 Punkte, die Sie beachten müssen:

1. Sofortige Bestandsaufnahme

  • Welche Verträge sind betroffen?
  • Welche offenen Bestellungen bestehen?
  • Sind Anzahlungen geleistet worden?
  • Gibt es noch Lieferverpflichtungen?

2. Informationsbeschaffung

  • Klären Sie den Stand des Insolvenzverfahrens (vorläufige Insolvenz, eröffnetes Verfahren etc.).
  • Kontaktieren Sie den vorläufigen Insolvenzverwalter.
  • Lassen Sie sich nicht auf Zusagen des Lieferanten selbst ein – nur der Insolvenzverwalter ist handlungsbefugt.

3. Sicherung eigener Ansprüche

  • Eigentumsvorbehalte prüfen (z. B. bei Werkzeugen, Leergut, Beistellungen).
  • Zurückbehaltungsrechte nutzen, wenn möglich.
  • Forderungen (z. B. Anzahlungen, Schadenersatz) rechtzeitig zur Tabelle anmelden.

4. Lieferfähigkeit prüfen

  • Kann der Lieferant unter Aufsicht des Insolvenzverwalters noch liefern?
  • Wenn ja: Neuvertrag mit Zustimmung des Insolvenzverwalters notwendig.

5. Neulieferant aufbauen

  • Parallel aktiv nach Alternativen suchen.
  • Mehrkosten einkalkulieren, z. B. bei kurzfristigen Umstellungen.
  • Dokumentieren Sie alle Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (wichtig bei eventuellen Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter).

6. Kommunikation intern steuern

  • Geschäftsführung, Produktion, QS, Vertrieb und ggf. Kunden zeitnah informieren.
  • Intern Verantwortlichkeiten und Eskalationswege definieren.

7. Rechtsberatung hinzuziehen

  • Insolvenzrechtliche Fragen sind komplex.
  • Prüfen Sie alle Handlungen auf Gläubigerbenachteiligung oder Anfechtungsrisiken.
  • Bei größeren Beträgen: juristisch begleiten lassen.

Was Sie vermeiden müssen

  • Weiterzahlung an den insolventen Lieferanten ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters
  • Einseitige Vertragskündigung ohne juristische Prüfung
  • Annahme mündlicher Zusagen

 

Lieferanten-Insolvenz in Eigenverwaltung (nach § 270 InsO)

Bei einer Regelinsolvenz übernimmt ein gerichtlich eingesetzter Insolvenzverwalter vollständig die Kontrolle über das Unternehmen und dessen Vermögen. Die Geschäftsführung verliert damit ihre Entscheidungsbefugnis. Ziel ist in vielen Fällen die geordnete Abwicklung oder Verwertung des Unternehmens.

Im Gegensatz dazu bleibt bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung die Unternehmensleitung im Amt und führt das Verfahren selbst – unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Dieser kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, greift aber nicht aktiv in das Tagesgeschäft ein. Ziel ist in der Regel die Sanierung des Unternehmens „von innen heraus“.

Für Geschäftspartner bedeutet das: In der Eigenverwaltung ändert sich auf den ersten Blick wenig im Kontakt – aber das Risiko einer Insolvenz bleibt bestehen und verlangt weiterhin eine abgesicherte Zusammenarbeit.

Für den Einkauf heißt das konkret:

 Eigenverwaltung:

  • Sie verhandeln weiterhin mit der Geschäftsführung.
  • Der Sachwalter prüft nur im Hintergrund die Vorgänge.
  • Zahlungszusagen oder Liefergarantien sind vorsichtig zu behandeln – besser in Abstimmung mit dem Sachwalter.
  • Vorsicht bei Vorkasse: Auch in Eigenverwaltung kann es zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit kommen.

Trugschluss vermeiden:

„Die machen ja ganz normal weiter.“
→ Falsch. Trotz „normalem Ansprechpartner“ im Tagesgeschäft besteht ein Insolvenzrisiko wie im Regelverfahren.

Praxis-Tipp:

  • Unbedingt klären, ob Eigenverwaltung vorliegt – das muss vom Insolvenzgericht genehmigt sein.
  • Verlangen Sie die Kontaktdaten des Sachwalters.
  • Behandeln Sie das Unternehmen weiterhin als insolvent, auch wenn es geschäftlich agiert wie zuvor.

Autor: Jens Holtmann

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Jens Holtmann
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