Die aktuelle Frage: 

"Können wir die Lieferantenrechnungen kürzen, wenn die Lieferung einen Mangel hat  und wie wirkt sich das auf die Skontierung aus?"

Antwort:

Solange die Mängelrüge mit dem Lieferanten nicht geklärt ist, dürfen Sie rein rechtlich gesehen gar nichts abziehen. Was ein Lieferant von seinen Kunden „erduldet“ ist eine ganz andere Sache. Nach dem Schuldrecht im BGB müssen Sie Ihrem Lieferanten die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Entweder Neulieferung (Umtausch) oder Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder Nacharbeit. Die Kosten der Nacharbeit trägt alleine der Lieferant (§ 439 Abs. 2 BGB). Erst wenn der zweite Nacherfüllungsversuch des Lieferanten fehlgeschlagen ist, können Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn Ihnen nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zusätzlich Schadenersatz verlangen. Eine weitere Möglichkeit ist, auf die Nacherfüllung zu verzichten und mit dem Lieferanten einen Minderungsbetrag auszuhandeln. Wie Sie mit der Skontierung verfahren müssen Sie mit dem Lieferanten absprechen. Skonto und andere Zahlungsbedingungen sind nicht im Gesetz geregelt. Streng genommen muss eine Rechnung auch dann pünktlich bezahlt werden, wenn ein Sachmangel vorliegt. Das in der kaufmännischen Praxis auf beiden Seiten anders verfahren wird, liegt auf der Hand.

Wichtig: Bei einer mangelhaften Lieferung ist die noch nicht bezahlte Rechnung oft ein "Diskussionsbeschleuniger".

 

Autor: Jens Holtmann

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Jens Holtmann
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