Tipp-Nr. 8: Lieferverzug mit Force Majeure begründen?

Die aktuelle Frage:               

"Ein wichtiger Lieferant begründet seinen Lieferverzug mit Force Majeure. Ist das rechtlich abgesichert?" 

Antwort: 

Ja, das ist es. Höhere Gewalt (franz.: Force Majeure, engl.: Act of God) liegt nach deutscher Rechtsprechung aber nur dann vor, wenn es sich um ein unabwendbares und trotz größter Sorgfalt unvorhersehbares Ereignis handelt, das nicht im Risikobereich des Lieferanten liegt, z. B. Naturkatastrophen wie Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen oder Vulkanausbrüche. 

Nach der Rechtsprechung des BGH muss dieses schädigende Ereignis durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt worden sein, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sein, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln sowie auch durch äußerste und nach Sachlage mit vernünftiger Weise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen sein.

Höhere Gewalt?Die Beweislast liegt beim Lieferanten

Liegt höhere Gewalt vor, scheidet eine Haftung im Schadenfall in der Regel aus, weil keiner der Vertragsparteien ein Verschulden anzulasten ist. Die Beweislast liegt beim Lieferanten. Er muss das Ereignis beweisen und welche Maßnahmen er (erfolglos) ergriffen hat, den Kunden anderweitig zu versorgen. Das normale Betriebsrisiko des Lieferanten ist keine höhere Gewalt, also  Produktion von Ausschuss oder Lieferverzögerungen beim Vorlieferanten des Lieferanten sind keine höhere Gewalt. 

Praxistipp: Die Vertragsparteien können in einem Rahmenvertrag mit einer Force Majeur-Klausel genau festlegen was unter die höhere Gewalt fällt und welche Ereignisse nicht (Negativliste).

Autor: Jens Holtmann

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Jens Holtmann
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