Tipp-Nr. 10: Freizeichnungskausel in der Auftragsbestätigung
Die aktuelle Frage:
"In der Auftragsbestätigung eines Lieferanten steht diese Klausel: ’Wir sind bemüht den oben genannten Liefertermin einzuhalten, weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der genannte Liefertermin unverbindlich ist und Regressansprüche aufgrund verspäteter Anlieferung insoweit ausgeschlossen sind.’ Kann der Lieferant das machen?"
Antwort:
Ja, machen kann er das. Die Klausel, die er in seinen Auftragsbestätigungen verwendet ist eine sogenannter nachgeschobener Vertragspunkt. Wird vom Einkauf nicht widersprochen, wird diese Klausel Vertragsbestandteil. Diese Formulierung muss daher aus den Auftragsbestätigungen verschwinden.
Ist der Lieferant nicht bereit diesen Textblock aus seinen Auftragsbestätigungen zu streichen, gehen Sie wie folgt vor. Schließen Sie mit diesem Lieferanten einen schriftlichen Rahmenvertrag für alle zukünftigen Geschäfte, in dem Sie grundsätzlich verbindliche Liefertermine vereinbaren.
Behauptet der Lieferant er könne diese Klausel nicth aus den Auftragsbestätigungen streichen, kann diese auch durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung generell außer Kraft gesetzt werden.
Formulierungsvorschlag: „Die Klausel xy (genauen Wortlaut nennen) ist in sämtlichen Auftragsbestätigungen unwirksam. Das angegebene Lieferdatum in unseren Bestellungen gilt als kalendermäßig bestimmbarer und verbindlicher Liefertermin.“ Am besten verhandeln Sie mit dem Lieferanten auch noch über eine Vertragsstrafenregelung.
Autor: Jens Holtmann
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Herzlich Ihr
Jens Holtmann
Einkäufer-Akademie
